Schadenersatz und Gewährleistung
Im Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht geht es darum, Ihre finanziellen und rechtlichen Ansprüche konsequent durchzusetzen, wenn ein Schaden eingetreten ist oder eine vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft erbracht wurde.
Ich berate und vertrete Sie sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich und entwickle eine klare, auf Ihren Fall abgestimmte Strategie zur Wahrung Ihrer Interessen – außergerichtlich und vor Gericht.
Schadenersatz
Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn ein Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Rechtswidrig handelt, wer gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die guten Sitten oder gegen vertragliche Pflichten verstößt.
Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Schadensarten in Betracht:
- Materielle Schäden (Vermögensschäden)
etwa Reparaturkosten, Verdienstentgang oder Behandlungskosten - Immaterielle Schäden (Schmerzengeld)
insbesondere bei körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen - Folgeschäden
beispielsweise wirtschaftliche Nachteile, die sich mittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben.
Insbesondere im Verkehrsrecht nach Verkehrsunfällen sowie im Bereich der Arzthaftung bei medizinischen Behandlungsfehlern begleite ich Sie umfassend bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Meine Leistungen im Schadenersatzrecht
- Prüfung Ihrer Schadenersatzansprüche
- Einschätzung von Haftungsfragen und Erfolgsaussichten
- Außergerichtliche Geltendmachung gegenüber Schädigern oder Versicherungen
- Einleitung und Führung von Gerichtsverfahren
Gewährleistung
Die Gewährleistung schützt Sie, wenn eine vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft oder unvollständig erbracht wurde. Sie gilt insbesondere bei Kauf- und Werkverträgen und besteht kraft Gesetzes – eine gesonderte Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Gewährleistungsfristen
Die gesetzliche Frist beträgt grundsätzlich:
- zwei Jahre bei beweglichen Sachen
- drei Jahre bei unbeweglichen Sachen (z. B. Immobilien)
Zeigt sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe, wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorhanden war (Beweislastumkehr). Bei Verbrauchergeschäften gelten nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) besondere Regelungen. Hier verlängert sich die Vermutung der Mangelhaftigkeit in bestimmten Fällen auf ein Jahr ab Übergabe.
Ihre Ansprüche bei Mängeln
Das Gesetz sieht eine Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe vor:
Primär haben Sie Anspruch auf.
- Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder
- Austausch der Sache.
Erst wenn diese unmöglich, unverhältnismäßig, verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen werden, stehen Ihnen die sekundären Ansprüche zu:
- Preisminderung oder
- Vertragsauflösung (Wandlung), sofern der Mangel nicht bloß geringfügig ist.
Ich prüfe für Sie, ob ein rechtlich relevanter Mangel oder Schaden vorliegt, welche Fristen einzuhalten sind und welche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall erfolgversprechend durchgesetzt werden können.

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Kontaktieren Sie mich und wir besprechen gemeinsam Ihre rechtliche Situation.

